Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden
Stand: Januar 2023
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Viba sweets GmbH
I. Geltung der Bedingungen
1. Diese Geschäftskunden – AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB – im Folgenden „Käufer“ genannt -, die nicht über den Onlineshop abgewickelt werden. Unternehmer in diesem Sinne sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Viba sweets GmbH – im Folgenden „Verkäufer“ genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten, in der dann jeweils geltenden Fassung, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie in Textform bestätigt.
4. Bei Änderungen gelten die AGB in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
II. Angebote
1. Alle Darstellungen zu Waren und Dienstleistungen des Verkäufers sind freibleibend. Mit der Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt sodann durch Annahme seitens des Verkäufers zustande.
2. Alle Verträge und Vereinbarungen wie z. B. Nebenabreden bedürfen der Bestätigung des Verkäufers in Textform; dies gilt auch für Aufträge, die über Handelsvertreter des Verkäufers erteilt werden.
3. Angegebene Maße und Stückzahlen bei loser Ware sind ca. Angaben. Die Füllhöhe der Verpackungen können insbesondere aus technischen Gründen von den Abbildungen in Katalogen oder sonstigen Werbe- und Verkaufsunterlagen abweichen.
III. Preise, Verpackung
1. Alle Preise sind Nettopreise, denen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, unverzollt ab Werk einschließlich der üblichen Verpackung.
3. Bei Eigen- und Sonderentwürfen des Käufers gehen sämtliche Druckvorbereitungskosten zu dessen Lasten. Der Käufer stellt dem Verkäufer für den Druck die Reinzeichnung zur Verfügung und erhält den Korrekturabzug oder Andruck zur Überprüfung und Druckfreigabe. Der Verkäufer haftet nicht für die vom Käufer übersehenen Fehler und für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Textes, sofern diese nicht offenkundig sind, sowie für geringfügige farbliche Abweichungen, soweit diese dem Käufer zumutbar sind. Der Käufer hat dem Verkäufer unter Vorgabe der voraussichtlichen Verkaufsmengen eine verbindliche Bestellmenge aufzugeben; nach dieser Vorgabe wird das jeweilige Verpackungsmaterial vom Verkäufer bestellt, eine 10-prozentige Über- oder Unterlieferung wird käuferseits akzeptiert. Nicht abgenommene Mindermengen, welche diese Grenze überschreiten, sind zum Einkaufspreis zzgl. etwaiger Druck- oder Verarbeitungskosten zu vergüten. Der Käufer ist berechtigt, diese nicht verbrauchten Verpackungen herauszuverlangen. Verpackungen in Eigenausstattung werden vom Käufer nach Druck in einer Summe bezahlt. Eine Änderung des Druckbildes ist dem Verkäufer und Lieferanten drei Monate vorher in Textform mitzuteilen. Restbestände des Verpackungsmaterials mit dem alten Druckbild sind während dieser Zeit zu verbrauchen oder zum Angebotspreis abzunehmen.
4. Die vom Verkäufer erstellten Entwürfe, Muster und Unterlagen sind dessen geistiges Eigentum und dürfen Dritten weder überlassen noch sonst zugänglich gemacht werden; sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt werden. Eine Berechnung der Entwürfe berechtigt den Käufer nicht zur Nachahmung oder Benutzung derselben.
5. Verletzt eine nach Weisung des Käufers ausgeführte Lieferung oder Leistung die Rechte Dritter, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich von den daraus entstehenden Verpflichtungen und Schäden freizustellen und für etwaige weitergehende Forderungen Sicherheit zu leisten.
IV. Gefahrübergang, Lieferung, Entgegennahme
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht spätestens auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anfuhr, übernommen hat. Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert der Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Transport-, Feuer- und Wasser- oder andere Schäden.
2. Der Käufer befindet sich spätestens dann in Annahmeverzug, wenn er die von dem Verkäufer vertragsgemäße Leistung nicht anzunehmen bereit ist oder den Versand schuldhaft verzögert; in diesem Fall geht die Gefahr spätestens vom Tage der seitens des Verkäufers dem Käufer mitgeteilten Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Der Verkäufer ist berechtigt, für die anfallenden Versicherungskosten und Lagerkosten angemessenen Vorschuss zu verlangen.
3. Auf Verlangen des Käufers versendet der Verkäufer die Ware an den vom Käufer benannten Ort. Der Versandweg und das Versandmittel werden vom Verkäufer nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festgelegt.
4. Erfolgt die Lieferung auf Euro-Paletten, so sind die Paletten sofort in gleicher Zahl und Qualität zu ersetzen oder innerhalb von 30 Tagen seit Anlieferung frachtfrei in gleicher Anzahl und Qualität zurückzusenden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden die Paletten dem Käufer zum Selbstkostenpreis des Verkäufers in Rechnung gestellt.
5. Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 ist der Käufer verpflichtet, Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und dem Verkäufer unverzüglich unter Übersendung einer Kopie des Frachtbriefes mitzuteilen.
6. Innerhalb Deutschlands erfolgt ab 120,00 Euro Warenwert die Lieferung frei Haus, unter 120,00 Euro Warenwert berechnen wir den bei Angebotsabgabe definierten Frachtanteil innerhalb Deutschlands. Mehrkosten für gewünschte Schnellgut-, Expressgut-, Schnellpaket- und Auslandssendungen gehen in Höhe des Differenzbetrages zulasten des Käufers.
7. Bei Temperaturen über 25 °C hat der Verkäufer das Recht, den Transport mit den üblichen Spediteuren einzustellen. Sollte der Kunde die Übersendung der Ware ausdrücklich wünschen, hat er die Mehrkosten für den dann erforderlichen Kühltransport zu tragen. Für Schäden, die dann durch die Witterungseinflüsse nach Verlassen der Produktion entstehen, haftet der Verkäufer nicht, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers zugrunde liegt.
V. Lieferungs- und Leistungszeit
1. Lieferungs- und Leistungszeitangaben des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, d. h. richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer diesen Umstand zu vertreten hat.
2. In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Unwetter, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Boykott und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, Leistung oder Abnahme befreit. Dies gilt auch, wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Termine oder Fristen ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart waren. Solche Umstände berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. § 313 BGB findet entsprechende Beachtung.
3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus den vorstehend unter 1. und 2. genannten Gründen um mehr als einen Monat, gemessen an der ursprünglich geschuldeten Erfüllungszeit, ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Angabe von Gründen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so haftet der Verkäufer eingeschränkt nach den Regelungen unter VII.
Der Verkäufer ist in den Fällen der vorstehend genannten Ziffern 1. und 2. verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die dort genannten Umstände und die daraus voraussichtlich resultierenden Liefer- und Leistungsverzögerungen in Kenntnis zu setzen und im Falle des Rücktritts eine etwaig bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern, sofern der Verkäufer dies dem Käufer bei Setzung der Frist angekündigt hat.
5. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die Internationalen Lieferbedingungen (International Commercial Terms) in der jeweils geltenden Fassung; die Lieferung erfolgt Ex Works/Ab Werk (EXW) Schmalkalden.
VI. Stornierung von Aufträgen, Schadenspauschale
Die Stornierung eines Auftrages setzt die Zustimmung des Verkäufers voraus. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt, ohne weiteren Schadensnachweis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 5 % des Gesamtauftragswertes (netto), einschließlich der Mehrkosten für Sonderwünsche zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Weitergehende und anderweitige Ansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen; die Schadenspauschale ist aber anzurechnen.
VII. Haftung, Mängelrecht
1. Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt. Weiter gelten die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nicht bei einer etwaigen Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
2. Haben der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unbeschadet der Regelung unter VII. 1. für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so ist die Haftung beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
3. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Ware mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
4. Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Besichtigung durch einen Beauftragten des Verkäufers bereitzustellen.
5. Bei begründeter Reklamation liefert der Verkäufer Ersatz für die mangelhafte Ware. Schlagen die Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl die Minderung des Kaufpreises erklären oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Andere Mängelrechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen – unbeschadet der Regelung unter VII. 1.) – nicht.
6. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von 1 Jahr.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent – die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt: Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund – z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung – bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dann seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben. Darüber hinaus muss er ihm alle Auskünfte erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z. B. durch Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
3. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen automatisch auf den Käufer über.
4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung) nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer zustehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Der Verkäufer ist zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine anderweitige angemessene Sicherheit geleistet hat.
IX. Zahlung
1. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug, außer er hat die Nichtleistung nicht zu vertreten.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag einrede- und bedingungsfrei verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
3. Eine Zahlung mit Wechseln ist nicht zulässig.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, ab dem Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Verkäufer bleibt es im Übrigen unbenommen, einen konkret entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.
5. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes pro Tag des Verzugs, höchstens jedoch 15 % des Rechnungswertes, geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist auf Verzugszinsen anzurechnen.
6. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere sein Scheck sich als nicht einlösbar herausstellt oder er seine Zahlungen einstellt, so hat der Verkäufer das Recht, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Werden dem Verkäufer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist er berechtigt, gegen Rückgabe der Schecks ebenfalls Barzahlung zu verlangen. Der Verkäufer ist in diesen Fällen außerdem befugt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Leistungsverweigerung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
8. Sind mehrere Rechnungen zur Zahlung offen, so werden Zahlungen nach den gesetzlichen Tilgungsbestimmungen verrechnet (§§ 366, 367 BGB).
X. Datenverarbeitung
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XII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und – bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen und über die Entstehung und Wirksamkeit von Verträgen sind das Amtsgericht Meiningen. Der Verkäufer kann aber auch die für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichte anrufen.
2. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet auf die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ebenso wie auf alle übrigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG oder „UN-Kaufrecht“) findet keine Anwendung.
XIII. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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